Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG

Kläranlage
Foto: BML / Alexander Haiden

Vorgaben zur Beurteilung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern

Gemäß § 30a Abs. 2 Wasserrechtsgesetz (WRG1959) sind in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG mit Verordnung die zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Insbesondere sind für chemische Schadstoffe der gute chemische Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs F festzulegen.

Durch die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 96/2006, wurden Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern festgelegt. Weiters wurden die maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots beschrieben. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter sowie künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959).

Mit Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Qualitätszielverordnung Chemie vom 8. Juni 2006, BMLFUW-UW.4.1.4/0005-I/4/2006, soll sichergestellt werden, dass bestimmte, aus technischer sowie rechtlicher Sicht wesentliche Gesichtspunkte Berücksichtigung finden.

Novellierungen der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

Die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer wurde erstmals mit BGBl. II Nr. 461/2010 zur Anpassung an die Richtlinien 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und 2009/90/EG der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands novelliert. Dabei wurden insbesondere die durch die Richtlinie 2008/105/EG für 33 prioritäre Stoffe und 8 bestimmte andere Schadstoffe festgelegten Umweltqualitätsnormen in nationales Recht umgesetzt. Die Umweltqualitätsnormen dieser 41 gemeinschaftlich geregelten Stoffe definieren den guten chemischen Zustand. Die Novelle, BGBl. II Nr. 461/2010, ist am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.

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Gemäß Artikel 16 WRRL sind die Liste prioritärer Stoffe und die Einstufung als prioritär gefährliche Stoffe (Anhang X WRRL) sowie die zugehörigen Umweltqualitätsnormen (UQN; RL 2008/105/EG) durch die Europäische Kommission (EK) alle vier Jahre einer Revision zu unterziehen. Die Revision umfasst dabei die Neubewertung der bestehenden Liste als auch die eventuelle Aufnahme neuer Stoffe bzw. Stoffgruppen.

Mit RL 2013/39/EU ist die Europäische Kommission dieser Verpflichtung nachgekommen und hat ua. bei zehn bestehenden Stoffen bzw. Stoffgruppen die Umweltqualitätsnormen auf Grund neuester verfügbarer wissenschaftlicher und technischer Informationen angepasst und zwölf neue Stoffe bzw. Stoffgruppen in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen und für diese Umweltqualitätsnormen festgelegt. Hierbei werden vermehrt Umweltqualitätsziele in Biota festgelegt.

Mit der neuerlichen Änderung der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 363/2016, welche am 6. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, wurden Regelungen der Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik umgesetzt.

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Die Methodenvorschriften dieser Verordnung wurden gemeinsam mit den Methodenvorschriften anderer zahlreicher Verordnungen in der Methodenverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 129/2019 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2019, zusammengefasst.

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